Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Behinderteneinstellungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1970 aufgehoben durch BGBl. Nr. 313/1992Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 14aArtikel 2, Paragraph 14 a
Inkrafttretensdatum
01.01.1989
Außerkrafttretensdatum
30.06.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 313/1992
Index
68/01 Behinderteneinstellung
Text
Ausweise
§ 14a.Paragraph 14 a,
(1)Absatz eins,Begünstigten Behinderten ist auf Antrag ein Lichtbildausweis auszustellen, der zumindest Vor- und Zunamen des begünstigten Behinderten, die Versicherungsnummer und den Grad der Behinderung zu enthalten hat. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Ausweis einzuziehen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung insbesondere die näheren Bestimmungen über Format, Mehrsprachigkeit und allenfalls mit dem Ausweis verbundene Berechtigungen für begünstigte Behinderte hinsichtlich des nach Abs. 1 auszustellenden Ausweises festzusetzen.Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung insbesondere die näheren Bestimmungen über Format, Mehrsprachigkeit und allenfalls mit dem Ausweis verbundene Berechtigungen für begünstigte Behinderte hinsichtlich des nach Absatz eins, auszustellenden Ausweises festzusetzen.
Anmerkung
BVG: Art. I, BGBl. Nr. 721/1988
ÜR: Art. III Abs. 6, BGBl. Nr. 313/1992
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2023
Dokumentnummer
NOR12096113
Alte Dokumentnummer
N6197011539A